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Die Kosten der Kinderbetreuung und Kindergartenbeiträge können Mehrbedarf (nicht Unterhalt) des Kindes sein
In einem neuen Urteil hat der BGH entschieden, dass die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch bereits mit monatlich 50 EUR im Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Entstehen jedoch höhere Kosten, können diese von den Eltern (anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen) im Rahmen des Mehrbedarfs geltend gemacht werden.
(BGH XII ZR 150/05)
(BGH XII ZR 150/05)
Anmerkung von Rechtsanwalt Wolfgang Behlau:
Das bedeutet also, dass Kinderbetreuungskosten, die über 50 EUR hinausgehen, grundsätzlich für die Kinder als Mehrbedarf gefordert werden können (Nicht als Unterhalt und auch nicht als Abzugsposition beim Ehegattenunterhalt!).
Eingestellt am 14.07.2008 von W. Behlau
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