| << Unterhalt und Fahrt zur Arbeit mit dem Fahrrad | Freiwilliges soziales Jahr und Unterhalt >> |
Studiengebühren sind neben dem Unterhalt zusätzlicher Mehrbedarf
Studiengebühren sind nicht in den allgemeinen Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst. Daher können sie zustzlich als Unterhalt geltend gemacht werden, und zwar als Mehrbedarf (nicht als Sonderbedarf).
Eingestellt am 09.11.2008 von W. Behlau
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.