Studiengebühren sind neben dem Unterhalt zusätzlicher Mehrbedarf

Studiengebühren sind nicht in den allgemeinen Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst. Daher können sie zustzlich als Unterhalt geltend gemacht werden, und zwar als Mehrbedarf (nicht als Sonderbedarf).


Eingestellt am 09.11.2008 von W. Behlau
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