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Unterhalt und Studienwechsel
Wechselt ein unterhaltsberechtigter Student ohne Einverständnis seiner Eltern und ohne die Anführung von Gründen seine Studienfach, so lasst dies den Unterhaltsanspruch meistens entfallen, wenn dieser Wechsel erst nach der Hälfte des Studiums durchgeführt wird. Die Eltern haben dann ebenso wie beim Studienabbruch ihre Ausbildungspflicht erfüllt.
Anmerkung von Rechtsanwalt Behlau:
Bei einem Wechsel des Studienfachs ist also eine Prüfung und Klärung der genannten Gründe wichtig. Eine Orientierungsphase des Studenten besteht üblicherweise nur in den ersten drei Semestern.
Eingestellt am 04.11.2007 von W. Behlau , letzte Änderung: 04.11.2007
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