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Unterhalt für Volljährige und Orientierungsphase
Die Orientierungsphase, die einen Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule zugebilligt wird, ist ei einem Abiturienten spätestens mit den Ablehnungsbescheiden der Zentragstelle für die Vergabe von Studienpläzen beendet.
OLG Naumburg, 3 WF 294/08
Eingestellt am 19.10.2009 von W. Behlau
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