Der nur biologische Vater hat kein Umgangsrecht
Ist der biologische Vater nicht auch der rechtliche Vater, hat er kein Umgangsrecht, wenn keine soziale Beziehung zwischen ihm und dem Kind besteht. Das OLG Karlsruhe verneint ein Umgangsrecht im Sinne von § 1684 BGB, da der nur biologische Vater keine Elternverantwortung im Rechtssinne hat. Ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB für enge Bezugspersonen kommt nach dieser Entscheidung jedoch auch nicht in Betracht, wenn keine sozial-familiären Beziehungen zu dem Kind bestehen oder bestanden haben.
OLG Karlsruhe, 2UF206/06, Beschluss v. 12.12.2006
OLG Karlsruhe, 2UF206/06, Beschluss v. 12.12.2006
Anmerkung von Rechtsanwalt Wolfgang Behlau:
Wird ein Kind von einer verheirateten Frau geboren, gilt der Ehemann automatisch als (gesetzlicher) Vater des Kindes, auch wenn der biologische Vater, also der Erzeuger, ein anderer Mann ist. In einem solchen Fall kann der Ehemann jedoch vom Gericht feststellen lassen, dass er nicht der Vater des Kindes ist, damit er nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist. Dabei ist die gesetzliche Anfechtungsfrist zu beachten!
Eingestellt am 06.06.2007 von W. Behlau , letzte Änderung: 06.06.2007
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