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Klage auf Umgang mit dem Kind
Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als eigenes Recht zu. Es ist also ein "höchstpersönliches Recht". Der BGH hat nun entschieden, dass deshalb auch nur von dem Kind (vertreten durch einen Elternteil oder einen Verfahrenspfleger) geklagt werden kann auf regelmäßigen Umgang mit dem Kindesvater.
Die Kindesmutter kann also nicht alleine im eigenen Namen klagen, sondern nur in Vertretung des Kindes.
Die Kindesmutter kann also nicht alleine im eigenen Namen klagen, sondern nur in Vertretung des Kindes.
BGH, Beschluss vom 14.5.2008, XII ZB 225/06
Anmerkung von Rechtsanwalt Behlau:
Die Kindesmutter hat also keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Vater sich regelmäßig um das Kind kümmert.
Eingestellt am 19.08.2008 von W. Behlau
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