Zugewinn und Goodwill

Zugewinn des Handelsvertreters einer Versicherungsagentur -kein Goodwill

 

Der BGH hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Versicherungsagentur eines Handelsvertreters keinen über den Substanzwert hinausgehenden Goodwill hat.
Die Handelsvertretung ist auf die Person des Vertreters bezogen, es lässt sich kein Veräußerungsgewinn realisieren.
Hauptgrund: Kundenstamm und Versicherungsbestand sind seiner Agentur rechtlich und wirtschaftlich zugeordnet und deshalb nur mit dessen Einverständnis und Mitwirkung veräußerbar. Auch ist der Versicherungsvertreter zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet.
Also: Nicht immer gibt es einen Goodwill!
FamRZ 2014, 368