Der Gesamtbedarf des Volljähigen wird in der Regel nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien (z.B. Süddeutsche Leitlinien) mit pauschalierten Regelbedarfssätzen bemessen.
Die Leitlinien der Oberlandesgerichte unterscheiden grundsätzlich zwischen Volljährigen, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, Studierenden und Kindern mit eigenem Haushalt.
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