Umgangsrecht bei Scheidung

Das Umgangsrecht bei Trennung und Scheidung

1. Umgang - Die gesetzliche Regelung

Trennen sich Eltern, so ist zu beachten, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat.
Für die Eltern bedeutet dies, dass sie zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt, aber auch verpflichtet sind.
Damit der Umgang jedes Elternteils mit dem Kind problemlos verläuft, haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (sog. „Wohlverhaltensklausel“). Die Eltern haben es demnach zu unterlassen, vor dem Kind schlecht über den anderen Elternteil zu reden oder das Kind negativ zu beeinflussen.
Wenn es zu Schwierigkeiten kommt, liegt es häufig an Kommunikationsproblemen. Die Eltern reden nicht ausführlich miteinander. Es kommt zu Missverständnissen oder es ist unverständlich, warum der Umgang so und nicht anders stattfinden soll.
In solchen Fällen empfehle ich, dass einer von beiden schriftlich eine ganz konkrete Umgangsregelung vorschlägt und dem anderen Elternteil zuschickt. Dann soll/kann der andere Elternteil mitteilen, ob das in Ordnung ist. Auch können eigene Änderungsvorschläge gemacht werden.
Auf diese Art und Weise ist es häufig möglich, ohne gerichtliche Hilfe eine Umgangsregelung auch in schwierigen Zeiten zu vereinbaren.

2. Umgang - Eine Entscheidung durch den Richter

Sind die Eltern nicht in der Lage, den Umgang selbst zu regeln oder geraten sie über den Umgang in Streit, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Regelung des Umgangsrechts eingereicht werden.
In der Regel hat man dann einen Gerichtstermin innerhalb weniger Wochen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Häufig ist es jedoch sinnvoll, dass Sie einen Anwalt an Ihrer Seite haben. Ein solches erstes Treffen bei Gericht zum Umgangsrecht ist oft sehr emotional. Meine Aufgabe als Rechtsanwalt in solchen Verfahren sehe ich unter anderem auch darin, die Aussagen meiner Mandanten zu führen und manchmal auch die Mandanten zu stoppen oder zu beruhigen. Ziel ist es ja häufig, eine einvernehmliche Regelung zu finden und die gerichtliche Auseinandersetzung schon nach dem ersten Termin zu beenden.
Ebenso wie beim Verfahren zum Sorgerecht wird dann auch das Jugendamt vom Gericht eingeschaltet. Das Jugendamt hat die Aufgabe, sich nach Möglichkeit schon vor dem Gerichtstermin mit den Eltern und dem Kind zu unterhalten und letztlich dem Richter bzw. der Richterin eine Empfehlung zu geben.
Bei  Kindern die mindestens vier Jahre alt sind, wird meistens auch eine Anhörung durch den Richter durchgeführt. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Einigung der Eltern bei Gericht, dann ist der Richter sogar verpflichtet, eine Kindesanhörung durchzuführen. Bei einer solchen Kindesanhörung sind weder die Eltern noch die Anwälte mit anwesend. Die meisten Familienrichter sind schon viele Jahre in diesem Beruf tätig und können sehr gut mit den Kindern umgehen. Trotzdem ist ein solcher Termin für die Kinder natürlich stets eine Belastung.
Gelingt es den Eltern nicht, den Umgang mit Hilfe des Familiengerichts im Gerichtstermin einvernehmlich zu regeln, entscheidet der Familienrichter über den künftigen Umgang.

3. Begleiteter Umgang

Hat das Gericht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung oder geht es zum Beispiel darum, wieder einen ersten Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil anzubahnen, kann das Gericht einen sog. begleiteten Umgang anordnen.

 

Die Umgangskontakte finden dann im Beisein einer dritten neutralen Person statt, die den Umgang überwacht und dafür Sorge trägt, dass dieser Umgang ausschließlich zum Wohle des Kindes verläuft. 

4. Rechtsanwaltsgebühren

Abweichend von den festgelegten Gebühren des RVG bearbeite ich Mandate im Bereich Sorgerecht und Umgangsrecht stets mit einer Honorarvereinbarung nach Zeitaufwand. Manche Verfahren im Sorgerecht benötigen vier oder fünf Stunden Zeitaufwand, andere Verfahren benötigen 7 Stunden, 10 Stunden oder mehr meiner anwaltlichen Tätigkeit. Dies insbesondere dann, wenn es zu einer längeren Gerichtsverhandlung kommt oder mehrere Gerichtstermine benötigt werden.

Zum Umgangsrecht und zum Sorgerecht empfehlen wir eine Beratung schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Wenn es dafür zu spät ist, begleiten wir Sie natürlich auch im Gerichtstermin.

 

Haben Sie Fragen oder einen Beratungstermin wäre hilfreich? Dann rufen Sie uns an:

 

Besprechungstermin vereinbaren unter

06221 / 65 9 400

Möchten Sie lieber eine Mediation zum Umgangsrecht?

Rechtsanwalt Wolfgang Behlau bietet zum Umgangsrecht auch die Möglichkeit an, Konflikte im Rahmen einer Mediation zu regeln.

Ein Versuch ist es häufig zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung wert.

 

Genauere Informationen dazu finden Sie hier:  Umgangsrecht und Mediation