Die streitige Scheidung

§ 1565 Absatz 1 BGB

Der Unterschied zwischen einer streitigen Scheidung und einer nicht streitigen Scheidung ist gering. Letztlich müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie bei einer einvernehmlichen Scheidung.

 

Bei einer streitigen Scheidung stimmt der andere Ehegatte jedoch nicht im Scheidungstermin der Scheidung zu, er ist gegen die Durchführung der Scheidung. Es müssen deshalb dann mit dem Scheidungsantrag Gründe zur Zukunftsprognose mitgeteilt werden.

 

Die Voraussetzungen für eine streitige Scheidung:

Es gibt zwei Voraussetzungen für die Durchführung einer streitigen Scheidung.

a) Das Trennungsjahr

Erste Voraussetzung für eine streitige Scheidung ist, dass die Eheleute seit mindestens 12 Monaten getrennt leben (das sogenannte Trennungsjahr).

 

 

Die Eheleute leben getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also für den anderen nicht mehr einkaufen, nicht mehr waschen und putzen, nicht mehr kochen und ähnliche Arbeiten erledigen. Auch ohne den Auszug aus der Ehewohnung können die Eheleute getrennt leben. Dann sind dem Richter die Lebensverhältnisse glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern.

b) Die negative Zukunftsprognose

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss zusätzlich dem Gericht beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, obwohl der andere Ehegatte keine Scheidung möchte.

 

Dafür genügt es dem Gericht in der Regel bereits, wenn die eindeutige Absicht eines Ehegatten zur Scheidung mitgeteilt wird, also wenigstens einer der Eheleute die Scheidung will, oder zum Beispiel einer der Eheleute einen neuen Lebensgefährten hat.

 

Bei einer streitigen Scheidung muss der Richter die Überzeugung haben, dass diese Ehe nicht mehr zu retten ist, also endgültig zerrüttet ist. Wenn dafür der zweite Ehegatte nicht (wie bei einer einvernehmlichen Scheidung) dem Scheidungsantrag zustimmt, muss der Antragsteller / die Antragstellerin dem Richter genau darlegen, dass die Ehe keine positive Prognose mehr hat.

 

Die ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der eine Ehegatte bereits eine neuen Beziehung hat oder dem Richter auf andere Weise deutlich gemacht werden kann, dass hier keine Fortsetzung der Ehe mehr in Betracht kommt.

 

 

Letztlich muss der Richter überzeugt werden, dass einer der Ehegatten die Scheidung unbedingt will und es kein zurück mehr gibt.

Sonstige Regelungen durch das Gericht:

Neben der Scheidung regelt der Richter bei einer streitigen Scheidung auf Antrag auch weitere Angelegenheiten, zum Beispiel Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht.

 

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