Nachdem sich die Eheleute getrennt haben, entsteht häufig ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Was geschieht, wenn die Eheleute vorher aber gar nicht zusammen gelebt haben?
Entsteht dann auch ein Unterhaltsanspruch auf Trennungsunterhalt?
Die Eheleute haben gestritten über Trennungsunterhalt ab Dezember 2018. Der Ehemann hat die deutsche Staatsangehörigkeit, die Ehefrau ist britische Staatsbürgerin.
Nach einer gemeinsamen Aussprache trennten sich die Eheleute im August 2018. Die Ehefrau ging zum Anwalt und forderte Unterhalt.
Das Problem zur Berechnung von Unterhalt stellte sich, weil die Ehefrau in Frankfurt gelebt hat und der Ehemann lebte in Paris. Das war schon vor der Ehe so und hat sich nach der Eheschließung auch nicht geändert.
Es war geplant, dass sich die Ehefrau beruflich nach Paris versetzen lässt. In Paris wollte man dann gemeinsam leben.
Zwar gab es im Jahr 2017 und im Jahr 2018 mehrfach Übernachtungen an den Wochenenden sowohl in Frankfurt als auch in Paris und es gab auch einen dreiwöchigen Aufenthalt der Ehefrau in Paris.
Zusammengelebt hatten die Eheleute jedoch nie.
Auch hatte zum Beispiel jeder der Ehegatten sein eigenes Bankkonto beibehalten.
Die Eheleute konnten sich nicht einigen, deshalb klagte der Anwalt auf Unterhalt bei Gericht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste schließlich in letzter Instanz entscheiden, ob die Ehefrau Trennungsunterhalt beanspruchen kann, obwohl sie mit dem Ehemann nie längere Zeit zusammengelebt hat.
Letztlich verlangte der BGH nur, dass die Eheleute voneinander getrennt leben.
Es wird also nur verlangt, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte häusliche Gemeinschaft auch erkennbar herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Unerheblich ist es nach Auffassung des BGH, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt haben. Es kommt also nicht darauf an, dass durch eine Trennung die bisherige häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird.
Unerheblich ist es nach der Auffassung des BGH darüber hinaus, ob und inwieweit es zu Verflechtungen und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Eheleute gekommen ist.
Der BGH ist auch der Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, in welchem Maße (also Umfang) die Eheleute im Einzelfall ihre Einkünfte für den Unterhalt des anderen Ehegatten und für die gemeinsame Lebensführung verwendet haben.
Der Bundesgerichtshof weist darüber hinaus darauf hin, dass sich der Besserverdienende Ehegatte nicht dadurch seiner Zahlungsverpflichtung auf Unterhalt dadurch entziehen kann, dass er während des Zusammenlebens seinen Unterhalt im wesentlichen aus seinem Einkommen alleine bestritten hat und er keinen Beitrag zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.
Es kommt deshalb also auch nicht darauf an, wer hat was bezahlt. Für den BGH ist das insgesamt verfügbare Gesamteinkommen bei der genauen Unterhaltsberechnung letztlich zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Eheleute zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.
Dr. Jörg Becker
Fachanwalt für Strafrecht
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Fachanwalt für Familienrecht
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