Einvernehmliche Scheidung

Das einvernehmliche nicht streitige Scheidungsverfahren

Bei einer einvernehmlichen / einverständlichen / nicht streitigen Scheidung soll das Scheidungsverfahren durchgeführt werden, ohne dass zusätzlich eine Regelung durch den Richter erwartet wird zu Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Kindesumgang usw.

Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung:

Die erste Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist, dass die Eheleute bereits seit einem Jahr getrennt leben.

Oder sagen wir: Seit mindestens 11 Monaten getrennt leben.   :-)

 

Achtung:

Es ist nicht unbedingt notwendig, dass die Eheleute in verschiedenen Wohnungen wohnen!

Eine Trennung im Sinne des Scheidungsrechts ist auch möglich in einem Haus oder in einer Wohnung.

Die zweite Voraussetzung ist, dass nur der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden soll.

Es sollen also keine weiteren Anträge oder Klagen im Zusammenhang mit der Scheidung bei Gericht entschieden werden.

Die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung:

Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

Ohne wenigstens einen Rechtsanwalt kann das Scheidungsverfahren nicht gestartet werden.

 

Der zweite Ehegatte (=Antragsgegener oder Antragsgegnerin) muss nicht zwingend einen Rechtsanwalt beauftragen. Für eine einvernehmliche Scheidung genügt die Beauftragung von nur einem Rechtsanwalt.

 

Dieser eine Rechtsanwalt ist dann zwar nicht der Anwalt von beiden Eheleuten, da das aus standesrechtlichen Gründen nicht erlaubt ist. Aber letztlich hat dann der eine Ehegatte einen Anwalt, um den Scheidungsantrag bei Gericht zu stellen und der andere Ehegatte hat keinen Anwalt und stellt auch keinen eigenen Antrag. Der zweite Ehegatte stimmt im Scheidungstermin nämlich einfach nur der Scheidung zu.

 

Vereinbaren Sie für eine einvernehmliche Scheidung einfach nur einen Besprechungstermin in meiner Anwaltskanzlei (Tel.: 06221 / 65 9 400) und bringen Sie das Familienstammbuch oder die Heiratsurkunde mit.

 

Oder:

Wenn es Ihnen nicht möglich ist nach Heidelberg zu kommen oder Sie nicht im Raum Heidelberg wohnen, rufen Sie mich kurz in meiner Kanzlei an und wir vereinbaren einen ausführlichen festen Telefontermin. Sie werden dann pünktlich von mir angerufen. Das Scheidungsverfahren kann dann von mir auch deutschlandweit für Sie eingeleitet werden.

 

In diesem Gespräch bzw. Telefonat werden alle Informationen, die ich für den Scheidungsantrag benötige, von mir notiert. Anschließend sprechen wir über die Kosten des Scheidungsverfahrens. Entweder benötige ich einen Vorschuss für die Gerichtskosten oder ich beantrage für Sie Verfahrenskostenhilfe (=früher Prozesskostenhilfe).

 

Da es sich um einen Scheidungsantrag für eine einvernehmliche Scheidung handelt, dürfen Sie Ihren Ehegatten zu dem Gesprächstermin in meiner Anwaltskanzlei (oder telefonisch oder online) auch mit einladen, damit gleich beide Eheleute informiert sind.

 

Dann wird von mir der Scheidungsantrag für die unstreitige Scheidung bei Gericht eingereicht. Das ist gleich am nächsten Tag möglich.

Ein Scheidungstermin findet dann bei Gericht etwa zwei bis drei Monate später statt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind Sie dann rechtskräftig geschieden.

Das Trennungsjahr:

Die Eheleute leben getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also für den anderen nicht mehr einkaufen, nicht mehr waschen und putzen, nicht mehr kochen und ähnliche Arbeiten erledigen. Auch ohne den Auszug aus der Ehewohnung können die Eheleute getrennt leben. Dann sind dem Richter die Lebensverhältnisse glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern.

 

Wenn beide Eheleute die Scheidung beantragen, oder der Antragsgegner wenigstens mit der Scheidung einverstanden ist (=einvernehmliche Scheidung), kann die Ehe sehr schnell geschieden werden.

Drei Jahre Trennung nötig?

Immer wieder befürchten Mandanten, dass die Scheidung daran scheitern könnte, weil sie ja von ihrem Ehegatten noch nicht drei Jahre getrennt leben.

 

Diese Frist von drei Jahren spielt aber in der Praxis keine wesentliche Rolle!

 

Die Voraussetzungen für die Scheidung liegen vor, wenn die Eheleute mehr als ein Jahr getrennt sind und der Richter überzeugt ist, dass diese Ehe zerrüttet ist und nicht mehr gerettet werden kann.

 

Es genügt also, dass derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, eindeutig dem Richter gegenüber bestätigt, dass er die Ehe nicht weiter fortsetzen möchte und in jedem Fall die Scheidung fordert.

 

 

 

Sie haben noch Fragen?

Gerne können Sie mich in meiner Kanzlei anrufen (Tel.: 06221 / 65 9 400) oder mir eine Email zuschicken. Anwaltsgebühren entstehen dadurch natürlich noch keine.

 

Meine Kontaktdaten finden Sie  >>hier.

 

Weiter Informationen zur Scheidung erhalten Sie >>hier.