Ist ein Ehegatte Eigentümer einer Immobilie oder steht die Immobilie im Eigentum beider Ehegatten ist zu prüfen wie sich die Immobilie bei Trennung und Scheidung auswirkt.
Die möglichen Auswirkungen einer Immobilie bei Trennung und Scheidung der Eheleute sind vielfältig und kompliziert.
Auf dieser Seite finden Sie einen der wichtigsten Aspekte, den Wohnwert dargestellt.
Bei der Prüfung und Bewertung der Auswirkungen einer Immobilie bei Trennung und Scheidung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Der sogenannte Wohnvorteil (auch Wohnwert genannt) ist eine der Möglichkeiten, wie sich eine Immobilie bei Trennung oder Scheidung der Eheleute auswirken kann.
Der Wohnwert kann sich auf die Höhe des bei Trennung und Scheidung zu zahlenden Unterhalts auswirken.
Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts sind die Einkünfte beider Ehegatten maßgeblich.
Zu den bestimmenden Einkünften zählen nicht nur die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern auch Erträge aus dem Vermögen der Eheleute. Dazu kann auch die Nutzungen einer Immobilie im Eigentum eines oder beider Ehegatten zählen.
Ein Wohnwert ist dann zu berücksichtigen, wenn der Eigentümer der Immobilie „billiger“ wohnt als jemand, der für eine vergleichbare Wohnung Miete zu zahlen würde.
Der Wohnwert stellt die ersparte Miete dar. Es handelt sich um einen finanziellen Vorteil, daher wird der Wohnwert oft auch als Wohnvorteil bezeichnet.
Lebt einer der Ehegatten nach Trennung oder Scheidung weiter in der Immobilie, die in seinem oder dem Eigentum beider Ehegatten steht, muss er keine Miete zahlen. Als Eigentümer der Immobilie, hat der Ehegatte aber die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und auch Zinsleistungen zu erbringen.
Ist die übliche Miete höher als die Grundstückskosten für den Eigentümer, ist der Wohnwert, also die ersparte Miete, den Einkünften zuzurechnen.
Steht die Immobilie im Eigentum Dritter und lassen diese einen der Ehegatten die Immobilie mietfrei bewohnen, ist kein Wohnwert zu berücksichtigen. Es handelt es sich um eine freiwillige Leistung Dritter.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Eltern eines der Ehegatten diesen mietfrei in einer ihnen gehörenden Immobilie wohnen lassen.
Es kommt hierbei jedoch entscheidend auf den Willen dieser Dritten an. Soll sich nach deren Willen das mietfreie Wohnen nicht positiv für dessen Ehepartner auswirken, ist kein Wohnwert zu berücksichtigen. Anderenfalls ist der Wohnwert zu berücksichtigen.
Daher sollte in einem solchen Fall unbedingt eine umfassende Prüfung durch einen Anwalt erfolgen.
Der Wohnwert kann sich bei der Berechnung des Unterhalts nach Trennung oder Scheidung für beide Ehegatten auswirken. Dies gilt unabhängig davon welcher von beiden Unterhalt geltend macht.
Wohnt der Ehegatte der Unterhalt verlangt nach der Trennung oder Scheidung in der Immobilie, verringert sich grundsätzlich sein Unterhaltsanspruch. Dies geht unter Umständen sogar soweit, dass aufgrund des zu berücksichtigenden Wohnwerts kein Unterhalt geschuldet wird.
Bleibt dagegen der Ehegatte der auf Unterhalt nach Trennung oder Scheidung in Anspruch genommen wird in der Immobilie wohnen, erhöhen sich seine Einkünfte und damit der Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten.
Die Höhe des Wohnwerts aufgrund des mietfreien Wohnens in einer im eigenen Eigentum stehenden Immobilie ist vom Zeitpunkt abhängig, in welchem der Wohnwert zu berücksichtigen ist.
Es wird unterschieden zwischen dem Wohnwert zwischen Trennung und endgültigem Scheitern der Ehe und dem Wohnwert nach dem endgültigen Scheitern der Ehe.
a) Das endgültige Scheitern der Ehe
Mit der Trennung ist die Ehe noch nicht gescheitert. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Eheleute wieder versöhnen.
Die Ehe gilt spätestens dann als endgültig gescheitert, wenn der Scheidungsantrag eines der Ehegatten rechtshängig wird. Das ist der Fall sobald der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt, also bei diesem in den Briefkasten eingeworfen wird.
Grund hierfür ist, dass von einem festen Entschluss zur Scheidung ausgegangen werden kann, wenn der Scheidungsantrag gestellt und vor Zustellung beim anderen Ehegatten nicht zurückgenommen wird. Eine Versöhnung ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
b) Der Wohnwert vor dem endgültigen Scheitern der Ehe
Solange die Ehe noch nicht endgültig gescheitert ist, ist grundsätzlich nur ein eingeschränkter Wohnwert zu berücksichtigen.
Dieser sogenannte angemessene Wohnwert gilt für die gesamte Dauer der Trennung.
Während des Getrenntlebens soll es einem Ehegatten in der Regel nicht zugemutet werden, das von ihm allein bewohnte Eigenheim zu verkaufen oder zu vermieten.
Das gilt insbesondere deshalb, weil während der Trennung eine Versöhnung der Ehegatten möglich ist. Eine Versöhnung wäre durch einen Verkauf der Immobilie erschwert, da das zuvor gemeinsam bewohnte Heim nicht mehr vorhanden wäre.
c) Wohnwert nach endgültigem Scheitern der Ehe
Ist jedoch eine Versöhnung der Ehegatten nicht mehr zu erwarten, etwa nach Zustellung des Scheidungsantrags bei dem anderen Ehegatten, ist der volle Mietwert zu berücksichtigen.
Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe besteht keine Veranlassung mehr, die unter Umständen für einen Ehegatten alleine zu große Immobilie zu behalten.
Die Versöhnung der Ehegatten ist nicht mehr anzunehmen und kann daher durch die Veräußerung der Immobilie auch nicht verhindert werden. Daher ist spätestens ab diesem Zeitpunkt der volle Wohnwert, aus der mietfreien Nutzung der Immobilie bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Dieser entspricht der für eine vergleichbare Immobilie erzielbaren Nettokaltmiete.
Der Wohnwert kann durch Grundstückskosten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige Nebenkosten zu reduzieren sein.
a) Nebenkosten
Sonstige Nebenkosten mindern dann den Wohnwert, wenn ein Mieter üblicherweise nicht mit diesen belastet wird.
Soweit üblicherweise Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden und nicht in der Nettomiete enthalten sind, mindern diese Kosten den Wohnwert nicht. Sie sind Teil der allgemeinen Lebenshaltung. Sie treffen jeden gleichermaßen und sind daher für den Unterhalt ohne Bedeutung.
b) Zins- und Tilgungsleistungen
Es ist zwischen den Darlehenszinsen und Tilgungsleistungen zu unterscheiden.
Die Darlehenszinsen mindern immer den Wohnwert.
Bei den Tilgungsleistungen ist zu unterscheiden.
aa) Der Wohnwert beim Unterhalt nach Trennung
Beim Unterhalt nach der Trennung sind die Tilgungsleistungen grundsätzlich in voller Höhe bei der Berechnung des Wohnwerts zu berücksichtigen.
Die Versöhnung der Ehegatten soll nicht dadurch verhindert oder erschwert werden, dass der Ehegatte der die Immobilie bewohnt gedrängt wird diese zu verkaufen oder zu vermieten.
Das gilt unabhängig davon, ob die Immobilie im Eigentum eines oder beider Ehegatten steht.
Die Tilgungsleistungen sind aber beim Trennungsunterhalt nur zu berücksichtigen, soweit diese durch die eigenen Einkünfte und möglichen Gebrauchsvorteile (wie bspw. den Wohnwert) gedeckt sind.
bb) Der Wohnwert beim Unterhalt nach Scheidung
Nach der Scheidung der Ehe sind grundsätzlich nur noch die Zinszahlungen und keine Tilgungsleistungen mehr zu berücksichtigen.
Durch die Rückzahlung des Darlehens wird Vermögen gebildet. Es ist aber nicht Zweck des Unterhalts, die Vermögensbildung desjenigen zu ermöglichen der das Darlehen tilgt und die Immobilie nach der Scheidung bewohnt.
Ausnahmsweise sind auch Tilgungsleistungen beim Wohnwert nach der Scheidung zu berücksichtigen. Das ist der Fall, wenn die Vermögensbildung eine angemessene, private Altersvorsorge darstellt.
Eine angemessen Altersvorsorge ist gegeben, wenn der monatlich zur privaten Altersvorsorge insgesamt verwendete Betrag nicht mehr als 4 % des monatlichen Bruttoeinkommens beträgt.
Handelt es sich bei der Immobilie aber um gemeinsames Eigentum der Ehegatten, kommt die Vermögensbildung beiden zugute und ist deshalb auch über die Scheidung hinaus zu berücksichtigen.
Übersteigen die zu berücksichtigenden Kosten und Aufwendungen den Wohnwert, kann ein negativer Wohnwert bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sein.
Dabei muss jedoch der Wohnwert insbesondere gemessen an den Einkommensverhältnissen der Eheleute, wirtschaftlich sinnvoll und angemessen erscheinen.
Beispielsweise wäre bei monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.600,00 € und einem monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen beider Ehegatten in Höhe von 3.500,00€ ein Wohnwert
von 700,00 € nicht mehr angemessen.
Zieht ein Ehegatte aus der im Eigentum beider oder seinem alleinigen Eigentum stehenden Immobilie aus, kann er spätestens ab der endgültigen Trennung eine sogenannte Nutzungsentschädigung verlangen.
Wird bei der Berechnung des Unterhalts ein Wohnvorteil berücksichtigt, kann keine Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden. Die Nutzungsentschädigung wird dann als Wohnvorteil bei der
Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Wird die Immobilie nach Trennung oder Scheidung verkauft ist kein Wohnvorteil mehr gegeben. Das gilt unabhängig von dem erzielten Verkaufserlös. Dieser ist lediglich im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
Die Zinsen aus dem Verkaufserlös treten jedoch an die Stelle des Wohnwerts und sind daher zu berücksichtigen.
Wird der Verkaufserlös verwendet um eine neue Immobilie zu erwerben setzt sich der Wohnvorteil unter Umständen in der neuen Immobilie fort.
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