Zugewinnausgleich Anwalt Heidelberg

Haben Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Die gesetzlich vorgesehene Vermögensauseinandersetzung zum Ende einer Ehe nennt man Zugewinnausgleich.

 

Durch einen Ehevertrag kann im Gegensatz dazu Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Wurde ein Ehevertrag zum Güterrecht abgeschlossen, findet der gesetzliche Zugewinnausgleich nicht statt.

 

Das Ziel eines Zugewinnausgleichs ist es, dass ein finanzieller Ausgleich zwischen den Eheleuten erfolgt mit der Ehescheidung.

 

Dabei vergleicht man (getrennt für die beiden Eheleute) das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen. Ist das Endvermögen dann höher als das Anfangsvermögen, wurde in der Ehe Vermögen hinzugewonnen.

Diese Überprüfen erfolgt getrennt bei beiden Ehegatten.

Der Ehegatte, der mehr Zugewinn hat muss an den anderen Ehegatte einen Ausgleich zahlen.

 

Achtung:

Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch vom Anwalt und vom Gericht beim einem Scheidungsverfahren geregelt, sondern nur auf Antrag!

Der Zugewinnausgleich kann deshalb auch ohne Gericht geregelt werden, indem sich die Eheleute darüber außergerichtlich einigen.

 

In der Theorie ist dies einfacher als häufig in der Praxis, da natürlich noch viele "Kleinigkeiten" zusätzlich zu beachten sind. Besonderheiten gibt es beispielsweise bei Schenkungen und Erbschaften während der Ehe und häufig sind sich die Eheleute auch nicht einig über den Wert eines Autos, einer Immobilie oder einer Firma.

 

Mein Ziel als Anwalt ist es, die rechtlichen Aspekte zu klären und dann zum Zugewinnausgleich eine sinnvolle einvernehmliche Lösung finden. Nur wenn dies nicht möglich ist, muss auch zum Zugewinnausgleich dann über einen Anwalt ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden.

Wenn Sie dazu Fragen haben, dann können Sie gerne einen Besprechungstermin vereinbaren.

Die Kontaktdaten finden Sie hier:  Kontaktdaten zur Anwaltskanzlei

 

Gerne können Sie uns auch einfach direkt anrufen zur Vereinbarung eines Besprechungstermins.

Unsere Telefonnummer lautet:  06221 / 65 9 400

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Die wichtigsten Prüfungspunkte für den Zugewinnausgleich sind:

  • Anfangsvermögen
  • Endvermögen
  • Zugewinnausgleich
  • Besonderheiten

 

Der Ausgleich von Vermögen und Schulden zwischen den Eheleuten durch einen Zugewinnausgleich geschieht in mehren Schritten:

 

Zugewinnausgleich > 1. Schritt:

Zuerst wird ermittelt, wie viel Vermögen und wie hohe Schulden die Eheleute zu Beginn der Zugewinngemeinschaft (normalerweise also zu Beginn der Ehe) gehabt haben (=Anfangsvermögen). Wichtig ist, dass dies für die Ehefrau und den Ehemann getrennt geprüft wird.

Zugewinnausgleich > 2. Schritt:

Als nächstes muss für die Berechnung des Zugewinns festgestellt werden, wie hoch das Vermögen nach Abzug der Schulden bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft gewesen ist (=Endvermögen). Bei der Scheidung ist das der Tag, an dem der Scheidungsantrag beim Antragsgegner per Post zugestellt wird. Da dies mit Postzustellungsurkunde geschieht, erfahren die Eheleute diesen Stichtag vom Gericht.

 

Auch das Endvermögen muss für die Ehefrau und den Ehemann getrennt ermittelt werden.

 

 

Tip: Der Stichtag des Endvermögens ist sehr entscheidend für die Berechnung von Zugewinn! Bei der Vermögensplanung im Trennungsjahr können hier entscheidende Weichen gestellt werden.

Zugewinnausgleich > 3. Schritt:

Wenn das jeweilige Anfangsvermögen und das Endvermögen der Eheleute feststeht, kommt es zur Berechnung der Unterschiede:

 

Vom Endvermögen ist das Anfangsvermögen abzuziehen. Verbleibt ein Wert über Null, so stellt dieser Betrag den Zugewinn des Ehegatten dar. Die gleiche Berechnung wird für den anderen Ehegatten durchgeführt.

Zugewinnausgleich > 4. Schritt:

Zuletzt vergleicht man den Zugewinn der Ehegatten. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss an den anderen Ehegatten so viel Geld zahlen, dass beide Eheleute einen gleich hohen Zugewinn während der Ehe erworben haben.

Diese Zahlung ist der Zugewinnausgleich.

 

Beispiel:

Zu Beginn der Ehe: Die Ehefrau hatte 5.000,00 € und der Ehemann hatte 2.000,00 € Vermögen. Beide hatten keine Schulden.

Zum Ende der Ehe: Die Eheleute haben ein Haus mit einem Wert von 350.000,00 € gekauft, aber nur der Mann steht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Er hat bei der Bank einen Kredit aufgenommen, der noch in Höhe von 280.000,00 € zurückgezahlt werden muss. Auf dem gemeinschaftlichen Girokonto haben die Eheleute ein Minus von 2.000,00 €. Sonstiges Vermögen haben sie nicht. Ein Ehevertrag wurde nicht gemacht.

 

Lösung:

Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 5.000,00 € und hat ein Endvermögen von Minus 1.000,00 € (nämlich die Hälfte vom gemeinsamen Konto). Sie hat also während der Ehe keinen Zugewinn gemacht. Der Zugewinn der Ehefrau ist Null.

Der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von 2.000,00 € und hat ein Endvermögen von 69.000,00 € (350.000,00 € Haus minus 280.000,00 € Kredit minus die Hälfte vom gemeinschaftlichen Girokonto). Er hat damit einen Zugewinn gemacht während der Ehe von 67.000,00 €.

 

Die Hälfte hiervon kann die Ehefrau nun vom Ehemann als Zugewinnausgleich fordern, also 33.500,00 €. Dieser Anspruch besteht nur in Geld, der Ehemann behält das Haus alleine.

Zugewinnausgleich > Besonderheiten:

 

Im wirklichen Leben ist der Zugewinnausgleich oft viel komplizierter als in diesem Beispielsfall.

 

So ist Vermögen eines Ehegatten, das er aus Schenkungen oder Erbschaften erhalten hat, in der Regel als Anfangsvermögen zu berücksichtigen, auch wenn es zu Beginn der Ehe noch gar nicht als Vermögen eines der Ehegatten vorhanden war.

 

Auch Vorausempfänge sind zu berücksichtigen, ebenso wenn Vermögen von einem der Ehegatten vor der Scheidung verschwendet wurde oder zum Beispiel verschenkt wurde, um den anderen beim Zugewinnausgleich zu benachteiligen.

 

Es ist letztlich die Aufgabe des Rechtsanwaltes, zunächst im Rahmen des Auskunftanspruchs das Anfangs- und Endvermögen der Eheleute zu ermitteln und anschließend den auszugleichenden Zugewinn unter Beachtung einer Vielzahl von Sonderregelungen zu errechnen.

 

Weitere Informationen zur Auskunft während der Trennungszeit (also bereits vor dem Scheidungsantrag) finden Sie hier.

 

 

Sie haben noch Fragen?

Gerne können Sie mich unverbindlich in meiner Kanzlei anrufen (Tel.: 06221 / 65 9 400) oder mir eine Email zuschicken. Anwaltsgebühren entstehen dadurch natürlich noch keine.

 

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