Härtefall für schnelle Scheidung

Härtefallregelung bei Antrag auf Scheidung in Heidelberg und Mannheim

Ausnahmsweise ist auch eine Scheidung möglich, ohne dass das Trennungsjahr abgewartet werden muss.

Voraussetzung ist, dass die Ehe für einen Ehepartner eine nicht zumutbare Härte darstellt.

Der Normalfall: Scheidung mit Trennungsjahr

Voraussetzung für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist in der Regel der Ablauf eines Trennungsjahres.

 

Dies bedeutet, dass die Scheidung üblicherweise nur bei Gericht eingereicht werden darf, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben.

 

Dabei bedeutet "getrennt leben", dass die Eheleute füreinander keinerlei Versorgungsleistungen mehr erbringen, also nicht mehr füreinander einkaufen, kochen, die Wäsche waschen, Putzen usw.

 

Sowohl die Richter in Mannheim und Heidelberg als auch bei den anderen Gerichten im Rhein-Neckar-Kreis achten sehr darauf, ob dieses Trennungsjahr bereits abgelaufen ist, wenn der Scheidungsantrag eingereicht wird. Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, muss mit einer Abweisung des Scheidungsantrags gerechnet werden!

Scheidung bei unzumutbarer Härte

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Nicht immer ist es erforderlich, dass das Trennungsjahr abgewartet wird.

 

Scheidung bei unzumutbarer Härte (§1565 Abs. 2 BGB):

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, ist der Antrag auf Scheidung der Ehe zulässig, wenn die Ehe ohne Scheidung für einen der Ehegatten für die Zeit des üblichen Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellen würde.

 

Dabei müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten vorliegen. Diese Gründe müssen dann im Scheidungsantrag durch den Rechtsanwalt auch genau dargelegt werden.

 

Entscheidendes Kriterium für das Gericht ist es, ob dem Ehegatten zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten und ob für den Antrag auf Scheidung die Jahresfrist wegen Unzumutbarkeit nicht abgewartet werden kann.

Beispiel für eine Scheidung bei unzumutbare Härte:

Die Hürde um auf ein Trennungsjahr zu verzichten ist hoch. In meiner langjährigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt für Scheidungsverfahren im Raum Heidelberg und Mannheim habe ich nur wenige Fälle erlebt, in denen das Gericht einen Härtefall bejaht hat und auf den Ablauf des Trennungsjahres verzichtet wurde.

 

Eine unzumutbare Härte kann zum Beispiel bestehen bei Gewalttätigkeiten oder sonstigen Straftaten gegen den anderen Ehegatten oder bei Alkoholismus.

 

Erwartet die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind, ist die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich. In jedem Fall muss der Scheidungsantrag dazu eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts beinhalten, der Rechtsanwalt muss also hierzu einige Informationen erhalten, die er dann dem Gericht mitteilt.

 

Wichtig ist letztlich, dass dem Gericht die Gründe für einen Verzicht auf das Trennungsjahr genau dargelegt werden und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dazu beachtet und dem Gericht gegenüber dargelegt wird.

Wenn Sie Fragen dazu haben, können Sie mich gerne in meiner Anwaltskanzlei anrufen oder einen Besprechungstermin vereinbaren.
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