Die Berechnung des Kindesunterhalts

1. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Eltern.

 

Nach der Trennung erbringt der eine Elternteil die Unterhaltsleistung durch die tatsächliche Umsorgung des Kindes und der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, muss also Geld als Unterhalt leisten.

Wer muss Unterhalt zahlen?

Zur Klärung der Frage, wer letztlich Unterhalt zahlen muss, also barunterhaltspflichtig ist, kommt es entscheidend darauf an, bei welchem Elternteil das Kind überwiegend lebt.

 

Der Bundesgerichtshof fordert bei Streitigkeiten darüber eine ganz genaue zeitliche Jahresübersicht. Derjenige, bei dem das Kind dann weniger Zeit verbringt, ist barunterhaltspflichtig.

 

An dieser Unterhaltspflicht ändert sich auch nichts dadurch, dass das Kind in den Sommerferien evt. für vier oder gar sechs Wochen beim Zahlungspflichtigen lebt. Die Zahlungsverpflichtung an das Kind bzw. an den anderen Elternteil bleibt trotzdem bestehen. Auch wenn viele das nicht als gerecht empfinden, es ist gefestigte Rechtsprechung und lohnt eine Klage nicht.

Die Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalt für minderjährige Kindern, die noch kein eigenes Einkommen haben und noch zur Schule gehen oder noch nicht zur Schule gehen, bestimmt sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des zur Zahlung verpflichteten Elternteils.

 

Die Unterhaltshöhe richtet sich also nach dem Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind nicht überwiegend wohnt.

 

Der Kindesunterhalt muss nämlich individuell berechnet werden, und zwar auf der Grundlage des tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens.

Die Einkommensermittlung beim Unterhaltspflichtigen

Die Wichtigste Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es deshalb, zunächst für die Unterhaltsberechnung das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen zu ermitteln.

 

Bei nicht selbständiger Tätigkeit kann dies aus den letzten zwölf Gehaltsabrechnungen errechnet werden, beim Selbständigen ist die Ermittlung schwieriger. Es sind die Einkommensverhältnisse der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen.

 

Zusätzlich ist noch ein Wohnvorteil zu berücksichtigen, wenn der Zahlungspflichtige mietfrei in einer Eigentumswohnung (oder einem Haus) wohnt.

Die Berechnung des Unterhalts

Von dem so festgestellten Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils dürfen Schuldentilgungen und ähnliche Belastungen zum Teil abgezogen werden. Auch berufsbedingte Aufwendungen können berücksichtigt werden.

 

Steht dann das sogenannte "bereinigte" Nettoeinkommen fest und wurden auch sonstiges Einkommen (zum Beispiel Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Steuerrückerstattungen) berücksichtigt, kann der unterhaltsrechtliche Bedarf für ein minderjähriges Kind in der Düsseldorfer Tabelle (finden Sie  >>hier) abgelesen werden.

 

In der Spalte ganz links finden Sie dort die Einkommensstufen, also die Abstufungen entsprechend der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens.

 

Rechts davon finden Sie die Zahlbeträge, jeweils unterschiedlich entsprechend dem Alter des Kindes.

Die Berücksichtigung von Kindergeld

Zum Schluss muss noch das Kindergeld verrechnet werden.

 

Das Kindergeld bekommt nach der Trennung derjenige Ehegatte, bei dem die Kinder überwiegend leben. Dementsprechend muss der andere Ehegatte Kindesunterhalt zahlen. Diesem steht aber die Hälfte des Kindergeldes zu.

 

Damit nun nicht Geld hin und her überwiesen werden muss, wird dass hälftige Kindergeld einfach vom Tabellenbetrag abgezogen und es bleibt der sogenannte Zahlbetrag übrig, also das, was tatsächlich überwiesen werden muss: Der zu zahlende Kindesunterhalt.

 

Eigenes Einkommen des Kindes, das sich in einer Berufsausbildung befindet, wird zu einem Teil angerechnet entsprechend den Süddeutschen Leitlinien oder den für das jeweilige OLG geltenden Bestimmungen.

 

Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderbedarf gefordert werden, auch zum Beispiel im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten, wenn die Kindesmutter neben der Kinderbetreuung noch berufstätig ist.

2. Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern

Bei volljährigen Kindern errechnet sich der Unterhaltsanspruch aus dem Einkommen beider Elternteile.

 

Die genaue Höhe des Unterhaltsanspruchs für volljährige Kinder hängt letztlich von vielen Faktoren ab, zum Beispiel ob es sich um einen Schüler, einen Auszubildenden oder einen Studenten handelt, ob er eine eigene Wohnung hat oder bei einem Elternteil lebt, ob er unterhaltsbedürftige Geschwister hat und wie hoch das Einkommen der Eltern ist.

Weitere und genau Informationen zur allgemeinen Unterhaltsberechnung finden Sie  >>hier.