Zusätzlich zu dem "normalen" Elementarunterhalt (Ehegattenunterhalt), der den regelmäßigen Lebensbedarf mit Kleidung, Lebensmittel und Wohnung betrifft, kann für den Fall des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ein Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.
Zusätzlich zu dem "normalen" Elementarunterhalt (Ehegattenunterhalt), der den regelmäßigen Lebensbedarf mit Kleidung, Lebensmittel und Wohnung betrifft, kann für den Fall des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ein Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.
Der Altersvorsorgeunterhalt kann ab Rechtshängigkeit der Scheidung beansprucht werden.
Ist der bedürftige Ehegatte nicht selbst krankenversichert bzw. nicht berufstätig oder im Rentenbezug, besteht evt. ein zusätzlicher Unterhaltsanspruch, der Krankenvorsorgeunterhalt. Damit kann dann die notwendige Krankenversicherung bezahlt werden.
Die Berechnungen sind kompliziert und werden mit der Berechnung von Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt durchgeführt.
Besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt, ob es in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist, diese Ansprüche geltend zu machen.
Weitere Informationen zur allgemeinen Berechnung von Unterhalt finden Sie >>hier.
Dr. Jörg Becker
Fachanwalt für Strafrecht
Wolfgang Behlau
Fachanwalt für Familienrecht
Patrick Welke
Fachanwalt für Strafrecht
David Vollert de Hendrik
Rechtsanwalt
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