Hat eine Frau Ehegattenunterhaltsanspruch aus einer früheren Ehe entfällt
dieser Unterhaltsanspruch, wenn die Frau neu heiratet.
Scheitert dann auch die zweite Ehe, war vom BGH zu
entscheiden, ob der Frau ein ehebedingter Nachteil entstanden ist. Wenn ja, bekommt sie Unterhalt.
Ein solcher ehebedingter Nachteil kann zum Beispiel die abgebrochene
Ausbildung der Frau sein oder die Beendigung der Beufstätigkeit wegen der Geburt eines Kindes.
Der Wegfall von Unterhaltsanspurch aus einer früheren Ehe stellt jedoch
nach der nun neuen Entscheidung des BGH keinen ehebedingten Nachteil dar, da die Frau den Unterhaltsanspruch nicht aus der Rollenverteilung in der zweiten Ehe verloren hat sondern per
Gesetz mit der zweiten Hochzeit.
Also:Durch die zweite Hochzeit ist zwar der Unterhaltsanspruch entfallen, das stellt aber
keinen ehebedingten Nachteil dar und darf bei der Unterhaltsberechnung gegenüber dem zweiten Ehemann nicht berücksichtigt werden.