Wer Unterhalt beansprucht, darf in der Regel nicht in der Lage sein, ausreichendes Einkommen aus eigener beruflicher Tätigkeit zu erwirtschaften.
Findet jemand trotz ausreichender Bemühungen keine Arbeitsstelle, kann er Unterhalt beanspruchen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Aber wie viel ist "ausreichende Erwerbsbemühungen"?
Der BGH hat nun (wie auch schon in der Vergangenheit) erneut entschieden, dass die Anzahl der Bewerbungen nur ein Indiz für die Erwerbsbemühungen darstellt, nicht aber als alleiniges Merkmal berücksichtigt werden kann. Es kommt nach dem BGH auch auf individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, also auf die Argumentation und den Sachvortrag durch den Rechtsanwalt an das Gericht!
BGH XII ZR 121/09
Ähnliche Themen
Umschulung und Unterhalt / Erwerbsbemühungen
Unterhalt nach § 1615l BGB (Unterhalt aus Anlass der Geburt)
Familienrecht - Unterhalt
Unterhalt im Berufsbildungsjahr
Unterhalt für die Vergangenheit
Eingestellt am 09.03.2012 von W. Behlau