Soweit die
Eheleute im Ehevertrag einen lebenslangen Unterhalt vereinbart haben, sich aber anschließend die Rechtslage ändert und nun die Möglichkeit der Befristung des Unterhalts in Betracht kommt, kann
sich der Zahlungspflichtige ggf. auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen.
Mit dieser
Argumentation kann evt. ein lebenslanger Unterhaltsanspruch zeitlich befristet oder beendet werden.
BGH XII ZR
139/09