Wohnwert ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, soweit ein
Ehegatte mietfrei im Eigenheim oder der Eigentumswohnung wohnt.
Ein Wohnwert besteht, wenn der Eigentümer billiger lebt als ein Mieter.
Dabei sind verbrauchsabhängige Kosten (also Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr usw.) nicht vom Wohnwert abzuziehen.
Nach dem Urteil geänderter Rechtsprechung des BGH gilt dies
zwischenzeitlich auch für verbrauchsunabhängige Nebenkosten (wie z.B. Grundsteuer, Versicherungen usw.).
Achtung: Steht das Haus /die Wohnung im Eigentum von beiden Ehegatten und
wird nur von einem bewohnt, dann müssen sich die Eheleute die nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten teilen!