Ehebedingter Nachteil bei Wechsel des Arbeitsplatzes

 

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhalt nach der Scheidung kommt es nach § 1578b BGB unter Anderem ganz wesentlich darauf an, ob ein ehebedingter Nachteil für den Unterhaltsberechtigten besteht. 
Der BGH hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung in einem Beschluss vom 13.3.2013 entschieden, dass ein solcher ehebedingter Nachteil nicht nur vorliegt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vollständig absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt. 
Von einem ehebedingten Nachteil könne auch unter Umständen dann ausgegangen werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatteseinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.
BGH Beschluss vom 13.3.2013 - XII ZB 650/11
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