Schon
mehrfach haben sich die Gerichte mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für einen Detektiv von der Gegenseite zu zahlen sind.
In
einem jetzt veröffentlichten Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass solche Detektivkosten in einem Unterhaltsverfahren bei der Schlussrechnung im Rahmen der Kostenverteilung
für das Gerichtsverfahren berücksichtigt werden können, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 15.5.2013 – XII ZB 107/08):
In dem
vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Kosten für die Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels GPS-Gerät im Zusammenhang mit der Frage, ob der frühere
Ehegatte zwischenzeitlich mit einem neuen Partner in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt.
In
diesem speziellen Fall hat der BGH im Ergebnis zwar ausgeführt, dass hier die punktuelle persönliche Beobachtung ausgereicht hätte.
Grundsätzlich
sind Detektivkosten jedoch erstattungsfähig, wenn sie unter anderem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (ein Beteidigter also berechtigte Gründe hatte), es sich um eine
zulässige Ermittlungsmethode handelt und die Ermittlung nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnte.