Eine lange Trennungszeit (von 17 Jahren) bis zum Scheidungsantrag stellt
für sich alleine genommen noch keinen Grund für eine unbillige Härte dar.
Nach § 1381 BGB kann die Erfüllung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich
verweigert werden, wenn dieser grob unbillig wäre.
Diese Formulierung im Gesetz ist nicht sehr genau, deshalb muss durch die
Rechtsprechung entschieden werden, was im Einzelfall darunter zu verstehen ist.
Der BGH hat nun entschieden, dass eine Trennungszeit von 17 Jahren keinen
solchen Grund darstellt. Obwohl also die Eheleute bereits seit 17 Jahren getrennt gelebt haben und jeder 17 Jahre lang seine finanziellen Angelegenheiten selbst und alleine geregelt hat,
ist ein Zugewinnausgleich für die ganze Ehezeit durchzuführen.
Der BGH hat dies unter Anderem damit begründet, dass der Ehemann sich ja
früher hätte scheiden lassen können oder zumindest nach drei Jahren der Trennung einen vorzeitigen Zugewinnausgleich hätte beantragen können.
BGH Beschluss vom 9.10.2013-XII ZR 125/12