In einem
vom BGH nun entschiedenen Fall verkaufte der Mann einen Miteigentumsanteil am bisherigen Eheheim an seine Frau und erwarb mit dem Erlös eine neue Wohnung.
Das OLG
hatte zunächst auf beiden Seiten keinen Wohnwert berücksichtigt.
Der BGH
hat nun jedoch entschieden: Das ist falsch. Richtig sei: Es muss auf beiden Seiten der Wohnwertvorteil berücksichtigt werden. Bei der Frau also der Wohnwert für die gesamte Immobilie, beim Mann
die Zinsen und (nachdem er sich dann von dem Geld eine Wohnung gekauft hat) der Wohnwert der neuen Wohnung.
Der
Wohnvorteil der neuen Wohnung tritt also an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös.
BGH
9.4.14, XII ZB 721/12