Wohvorteil nach Verkauf des Miteigentumsanteils

In einem vom BGH nun entschiedenen Fall verkaufte der Mann einen Miteigentumsanteil am bisherigen Eheheim an seine Frau und erwarb mit dem Erlös eine neue Wohnung.
Das OLG hatte zunächst auf beiden Seiten keinen Wohnwert berücksichtigt.
Der BGH hat nun jedoch entschieden: Das ist falsch. Richtig sei: Es muss auf beiden Seiten der Wohnwertvorteil berücksichtigt werden. Bei der Frau also der Wohnwert für die gesamte Immobilie, beim Mann die Zinsen und (nachdem er sich dann von dem Geld eine Wohnung gekauft hat) der Wohnwert der neuen Wohnung.
Der Wohnvorteil der neuen Wohnung tritt also an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös.

 

BGH 9.4.14, XII ZB 721/12