Neue Entscheidung des BGH:
Müssen unterhaltsberechtigte Eltern vorrangig Grundsicherung beantragen?
Der Bundesgerichtshof hat zum Thema Unterhalt entschieden, dass für einen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Obliegenheit besteht, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( §§ 41 ff. SGB XII ) zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.
Macht er das nicht kann das dazu führen, dass fiktive Einkünfte angerechnet werden und zwar in der Höhe der entgangenen Leistungen, also in Höhe der sonst gezahlten Grundsicherung.
Az XII ZB 56/14, Beschluss vom 8.7.2015
Ähnliche Themen
Elternunterhalt Rechtsanwalt
Elternunterhalt trotz Kontaktabbruch
Unterhalt nach § 1615l BGB (Unterhalt aus Anlass der Geburt)
Arbeitslosengeld ALG II und Unterhalt
Unterhalt und Erwerbsbemühungen
Eingestellt am 28.08.2015 von W. Behlau