Impfung des Kindes: Wer darf nach der Trennung entscheiden?

 

Impfung eines Kindes: Die Ausgangssituation

Nach der Trennung der Eltern leben die Kinder in der Regel überwiegend bei einer Elternteil.

Das klassische Modell ist: Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater zahlt Unterhalt. Das kann natürlich aber auch anders herum sein, und das Kind lebt überwiegend beim Vater.

Entscheidend ist, dass das Kind nicht genau hälftig aufgeteilt bei beiden Elternteilen lebt, sondern üblicherweise wenigstens etwas mehr bei Vater oder Mutter.

 

Impfung eines Kindes: Das Gesetz

Für solche Fälle hat das Gesetz eine Regelung vorgesehen, welcher Elternteil über die alltäglichen Angelegenheiten entscheiden darf.

Gemäß § 1687 BGB müssen getrennt lebende Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben, nicht alle Entscheidungen gemeinsam treffen. In § 1687 BGB steht, dass dann der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhällt, in Angelgenheiten des täglichen Lebens ohne Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden darf. Nur Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bedürfen der Zustimmung des anderen Elternteils.

 

Also: Nur Angelegenheiten des täglichen Lebens bedürfen nicht der Zustimmung des anderen Elternteils, alle anderen Entscheidungen benötigen die Zustimmung / Einwilligung von beiden Elternteilen.

 

Die Abgrenzung kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten.

 

Für die Impfung eines Kindes kommt es nun also entscheidend darauf an, ob es sich dabei um eine Angelegengenheit des täglichen Lebens handelt (nicht zustimmungsbedürftig) oder nicht (dann zustimmungsbedürftig).

 

Impfung eines Kindes: Die gerichtliche Entscheidung

Um es vorwegzunehmen:

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es keine Angelegenheit des täglichen Lebens ist. Damit ist also die Zustimmung beider Elternteile für die Impfung des Kindes aus Sicht des OLG Frankfurt erforderlich.

(OLG Frankfurt 6 UF 150/15)

 

Nach der Entscheidung des OLG handelt es sich bei der Impfung eines Kindes um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist (Anschluss an KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2005 - 13 UF 12/05 - FamRZ 2006, 142).

 

Weiter führt das OLG aus: "Bei fehlender Einigung der Eltern kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB zur Herbeiführung der notwendigen Entscheidung einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen. Maßgeblich für die Entscheidung ist gemäß § 1697a BGB die Frage, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen."

 

Haben Sie Fragen?

Rufen Sie mich einfach unverbindlich in meiner Anwaltskanzlei an (Tel.: 06221 / 65 9 400) oder schicken Sie mir eine Email.

>>>Kontakt

 

 

Ähnliche Themen

Abholung eines Kindes vom Kindergarten bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Nutzungsentschädigung für Wohnungsüberlassung nach Trennung

Zugewinnausgleich und unbillige Härte nach 17 Jahren Trennung

BGH XII ZR 94/09: Unterhalt nach dem dritten Lebensjahr des Kindes

Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nach neuer Eheschließung

 

Eingestellt am 20.07.2016 von W. Behlau