Sorgerecht bei Scheidung

Sorgerecht bei Trennung und Scheidung

Trennen sich die Eltern, sind viele Fragen im Zusammenhang mit Kindern zu klären.

Dazu gehören auch die Themen Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht.

Auf dieser Seite hier finden Sie Informationen zum Sorgerecht. 

Die Themen Umgangsrecht, Wechselmodell, Jugendamt usw. finden Sie auf den nächsten Unterseiten.

Das Sorgerecht:

Eltern, die miteinander verheiratet sind, steht das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind/ihre Kinder zu.
Gleiches gilt für unverheiratete Paare, die vor oder nach der Geburt eines Kindes eine Sorgeerklärung abgegeben haben, also die Erklärung, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen.
Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch für die Zeit nach Trennung oder Scheidung bestehen.

Im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts werden drei Bereiche unterschieden:

1. Sorgerecht -  Angelegenheiten des täglichen Lebens

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Regel sind das solche Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

 

Hierunter fallen zum Beispiel:

  • die Entscheidung, ob ein Kind Nachhilfeunterricht bekommt,
  • die Behandlung leichter Erkrankungen oder der
  • Umgang mit Freunden des Kindes.

2. Sorgerecht - Die tatsächliche Betreuung

Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung trifft der umgangsberechtigte Elternteil während der Umgangszeiten mit dem Kind.

 

Hierunter fallen zum Beispiel:

  • die Entscheidung, was das Kind isst und trinkt,
  • wann es abends ins Bett geht oder
  • der Fernsehkonsum.

3. Sorgerecht - Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern gemeinsam treffen!

 

Hierbei handelt es sich um diejenigen Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

 

Darunter fallen zum Beispiel:

  • die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
  • die Auswahl der Schule,
  • grundlegenden Fragen der religiösen Erziehung oder
  • schwerwiegende medizinische Behandlungen.

Das alleinige Sorgerecht:

Das alleinige Sorgerecht kann ein Elternteil nur dann erhalten, wenn dies beim Familiengericht beantragt wird.

 

Die Entscheidung, ob einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen ist, bestimmt sich (ausschließlich) nach dem Kindeswohl.

Ist das Kindeswohl gefährdet oder beeinträchtigt, kann das Familiengericht einem Elternteil oder sogar beiden Elternteilen die elterliche Sorge teilweise oder ganz entziehen.

 

Das Kindeswohl ist zum Beispiel dann gefährdet oder beeinträchtigt, wenn:

  • eine dringend erforderliche medizinische Heilbehandlung nicht vorgenommen wird,
  • ein Kind zu verwahrlosen droht oder
  • das Kind den Gewalttätigkeiten eines Elternteils ausgesetzt ist.

 

Im Einzelfall kommt der vollständige Entzug des Sorgerechts eines Elternteils auch dann in Betracht, wenn die Eltern jegliche Kommunikation miteinander verweigern und noch nicht mal mehr in der Lage sind, einfachste Entscheidungen gemeinsam im Sinne des Kindes zu treffen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft die Frage, bei welchem Elternteil ein Kind nach der Trennung leben soll.

Dieser Rechtsbereich gehört auch zum Sorgerecht.

 

Die Eltern sollen sich darüber einigen, bei wem das Kind nach der Trennung überwiegend leben soll. 

 

Gelingt das den Eltern des Kindes nicht, dann kann ein Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einreichen.

Letztlich wird dann das Familiengericht darüber entscheiden, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung leben soll, also welcher Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt.

Haben Kinder ein Recht auf Mitsprache?

Ältere Kinder, die einen klaren Willen äußern können, dürfen beim Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht „mitreden“. Sie werden in der Regel ab dem vierten Lebensjahr bei gerichtlichen Verfahren vom Richter angehört.

 

Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder selbst entscheiden dürfen.

Vielmehr kommt es hier jeweils auf den Einzelfall an: Worum geht es genau? Was ist im Streit? Was wollen die Eltern jeweils? Was wünscht sich das Kind?

 

Häufig wird für die Kinder auch ein sogenannter Verfahrensbeistand bestellt.

Dieser Verfahrensbeistand nimmt als „Anwalt des Kindes“ die Rechte des Kindes war und versucht in Gesprächen mit den Kindern, deren Willen zu erforschen. Auch mit den Eltern führt der Verfahrensbeistand Gespräche.

Danach ist es die Aufgabe des Verfahrensbeistands, das Gericht zu informieren und eine eigene Einschätzung / Empfehlung mitzuteilen.

Umgangsrecht und Wechselmodell

Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht.

Informationen dazu finden Sie hier: >>Umgangsrecht

Informationen zum Wechselmodell finden Sie hier: >>Wechselmodell

Rechtsanwaltsgebühren

Abweichend von den festgelegten Gebühren des RVG bearbeite ich Mandate im Bereich Sorgerecht und Umgangsrecht stets mit einer Honorarvereinbarung nach Zeitaufwand. Manche Verfahren im Sorgerecht benötigen vier oder fünf Stunden Zeitaufwand, andere Verfahren benötigen 7 Stunden, 10 Stunden oder mehr meiner anwaltlichen Tätigkeit. Dies insbesondere dann, wenn es zu einer längeren Gerichtsverhandlung kommt oder mehrere Gerichtstermine benötigt werden.


Wir beraten zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht häufig schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Wenn es dafür zu spät ist, beraten wir unsere Mandanten ausführlich und begleiten sie natürlich auch im Gerichtstermin.

 

Wenn Sie Fragen haben oder einen Beratungstermin hilfreich wäre, rufen Sie uns an:

 

Besprechungstermin vereinbaren unter

06221 / 65 9 400

Sie möchten lieber eine Mediation?

Rechtsanwalt Wolfgang Behlau bietet auch die Möglichkeit einer Mediation an.

Genauere Informationen dazu finden Sie hier:  Sorgerecht und Mediation