Mit der Rechshängigkeit des Scheidungsverfahrens entfällt die Teilhabe an
der Altersversorge des anderen Ehepartners.
Damit zum Beispiel die nicht berufstätige Ehefrau dann auch weiter eine
rentenabsicherung betreiben kann, besteht die Möglichkeit, zum normalen Elementarunterhalt zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt zu fordern.
Der Altersvorsorgeunterhalt wird nach der Rechtsprechung des BGH in zwei
Stufen unter Heranziehung der Bremer Tabelle berechnet.
Wichtig:Es gibt keinen Altervorsorgeunterhalt direkt mit der
Trennung, sondern erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
bei Gericht.
Mit dem Altersvorsorgeunterhalt kann dann z.B. eine eingene zusätzliche
Rentenversicherung bezahlt werden oder sonstige entsprechende Altersvorsorge.