Kinderbetreuung vor der Ehe ist kein ehebedingter Nachteil

 

Bei der Geltendmachung und Berechnung von Unterhalt nach der Scheidung stellt sich häufig die Frage, ob die unterhaltsberechtigte Frau durch die Ehe einen Nachteil gehabt hat. Regelmäßig kann die Kinderbetreuung ein solcher Nachteil sein, wenn die Ehefrau gleichzeitig weniger ihrer beruflichen Laufbahn nachgegangen ist.
Der BGH hat nun entschieden, dass eine Kinderbetreuung, die bereits geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommen wurde, keinen ehebedingten Nachteil darstellt. Die Zeit vor der Ehe ist auf die Ehedauer nicht anzurechnen.
Ein ehebedingter Nachteil kann sich aber aus der Fortsetzung der Kinderumsorgung nach der Eheschließung ergeben.
Denkbar ist dies zum Beispiel, wenn die Ehefrau dann nach der Eheschließung zugunsten der Kinderbetreuung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet.
BGH XII ZR 25/10, Entscheidung vom 7.3.2012