Abänderung eines Ehevertrags

Soweit die Eheleute im Ehevertrag einen lebenslangen Unterhalt vereinbart haben, sich aber anschließend die Rechtslage ändert und nun die Möglichkeit der Befristung des Unterhalts in Betracht kommt, kann sich der Zahlungspflichtige ggf. auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen.
Mit dieser Argumentation kann evt. ein lebenslanger Unterhaltsanspruch zeitlich befristet oder beendet werden.

 

BGH XII ZR 139/09