Erst BAföG und dann Unterhalt

Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Unterhalt gefordert werden kann, soweit der Unterhaltsbedarfs durch BAföG gedeckt werden kann.

Ein Kind, kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es den Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann. Dies gilt auch, wenn das BAföG zum Teil als Darlehen gewährt wird.
Der Fall:
Eine 21 Jahre alte Studentin, die bei ihrer Mutter lebt, fordert von ihrem Vater Kindesunterhalt. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen hat sie jedoch nicht gestellt. Begründet hat die Studentin das mit dem Hinweis, dass sie sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschulden möchte.
Das OLG Hamm hat die von der Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt. Das OLG ist der Auffassung, die Studentin habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargetan. In der Höhe des BAföG-Anspruchs wird der Studentin ein Einkommen fiktiv angerechnet. Damit hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt mehr.
BAföG geht also dem Unterhaltsanspruch vor.

 

OLG Hamm, 2 WF 161/13