Abfindung beim Unterhalt oder beim Zugewinn berücksichtigen?

 

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine vom Ehemann aus der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung als Zugewinn zu betrachten ist, soweit sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden ist.
Soweit ihm jedoch die Abfindung als Ersatz für künftigen Leistungsausfall und damit als vorweggenommenes Arbeitseinkommenausbezahlt worden ist, muss diese Zahlung nicht im Güterrecht beim Zugewinnausgleich sondern beim der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
FamRZ 2014, 942