Nach
einer Entscheidung des BGH müssen Contergan-Geschädigte bei einer Scheidung nicht die Rente teilen, die sie als sogenannte Contergan-Rente erhalten.
Die
üblichen gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass mit der Scheidung die Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, hälftig übertragen werden auf den anderen Ehepartner.
Diese
übliche Aufteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt jedoch nicht bei der Contergan-Rente.
Grund:
Der
Gesetzgeber hat die Contergan-Rente als echte Zusatzrente konzipiert.
Aktenzeichen:
BGH
XII ZB 164/14
Beschluss
vom 14 Juli 2014