Contergan-Opfer behält Rente bei Scheidun

 

Nach einer Entscheidung des BGH müssen Contergan-Geschädigte bei einer Scheidung nicht die Rente teilen, die sie als sogenannte Contergan-Rente erhalten.
Die üblichen gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass mit der Scheidung die Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, hälftig übertragen werden auf den anderen Ehepartner.
Diese übliche Aufteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt jedoch nicht bei der Contergan-Rente.
Grund: Der Gesetzgeber hat die Contergan-Rente als echte Zusatzrente konzipiert.
Aktenzeichen:
BGH XII ZB 164/14
Beschluss vom 14 Juli 2014