Kindesunterhalt für Volljährige: Jugendamtsurkunde

 

 

Volljährige "Kinder", die noch in der Schulausbildung sind, benötigen Unterhalt.
Sie verdienen noch kein eigenes Geld. Deshalb richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruches noch nach dem Einkommen der Eltern.

Berechnung des Unterhalts:

Bei Volljährigen Kindern wird das Einkommen von beiden Elternteilen zusammengerechnet. Der Bedarf des Kindes (und damit in der Regel die Höhe des Unterhaltsanspruches) ergibt sich mit diesem zusammengerechneten Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle.

 

 

Urkunde / Titel über den zu zahlenden Unterhalt:
Nicht nur für minderjährige Kinder, auch für volljährige Kinder besteht ein Anspruch auf die Erstellung eines Unterhaltstitels.
Auch die Titulierung des Unterhalts junger Volljähriger bis 21 Jahre ist gemäß §§ 59, 60 SGB VIII beim Jugendamt kostenfrei möglich.
Kommt der Unterhaltsschuldner nicht der Aufforderung nach, eine solche kostenlose Urkunde erstellen zu lassen, gibt er die Veranlassung zu einem gerichtlichen Verfahren.
Das Jugendamt hat gem. § 18 Abs. 1 SGB VIII die Amtspflicht, alleinsorgende Elternteile bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen zu beraten und zu unterstützen. Eine Amtspflichtverletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen!